Grillen erlaubt

Ob im Garten oder auf dem Balkon: Das sommerliche Grillvergnügen muß sich keiner von seinen Nachbarn verderben lassen. Allerdings dürfen Freizeit-Griller auch nicht über die Stränge schlagen. Die Geruchsbelästigung müsse auf ein Minimum reduziert bleiben, das ganze Grillvergnügen dürfe nicht länger als zwei Stunden dauern. Außerdem: Fachkundige Grillmeister sind gefragt. Wer nasses Holz oder Kunststoff verwendet und seine Umgebung in dichten Qualm hüllt, hat vor Gericht schlechte Karten. Das gilt dann nicht mehr als "übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen", so ein Urteil des Landgerichts Stuttgart (Az.: 10 T859/96).

 

Gedämpfte Bruzelfreuden

Grillparties, für die Nachbarn sind sie oft alles andere als ein Vergnügen. Wegen Rauchschwaden und Lärm gibt es immer wieder Ärger - und die Gerichte müssen entscheiden. Der aktuelle Stand: Von April bis September dürfen Mieter in Mehrfamilienhäusern einmal im Monat auf ihrem Balkon grillen. Aber nicht spontan: Nachbarn, die dadurch belästigt werden könnten, müssen 48 Stunden vorher informiert werden. So entschieden vom Amtsgericht Bonn Az.: 6 C 545/96. Und für Gartenfeste gilt nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt: Nach 22 Uhr müssen Nachbarn den Partylärm nicht mehr ohne weiteres hinnehmen.Az.: 2/21 0 424/88. Dann hilft nur eins: zur Not drinnen weiterfeiern.

 

Quelle:

Recht und Gerechtigkeit - Aktuelle Gerichtsurteile
Mittagsmagazin ("Quintessenz") des WDR vom 08.07.99