Grillen erlaubt
Ob im Garten oder auf dem Balkon: Das sommerliche Grillvergnügen muß
sich keiner von seinen Nachbarn verderben lassen. Allerdings dürfen
Freizeit-Griller auch nicht über die Stränge schlagen. Die Geruchsbelästigung
müsse auf ein Minimum reduziert bleiben, das ganze Grillvergnügen dürfe
nicht länger als zwei Stunden dauern. Außerdem: Fachkundige Grillmeister
sind gefragt. Wer nasses Holz oder Kunststoff verwendet und seine
Umgebung in dichten Qualm hüllt, hat vor Gericht schlechte Karten. Das gilt
dann nicht mehr als "übliche und im Sommer gebräuchliche Art der
Zubereitung von Speisen", so ein Urteil des Landgerichts Stuttgart
(Az.: 10 T859/96).
Gedämpfte Bruzelfreuden
Grillparties, für die Nachbarn sind sie oft alles andere als ein Vergnügen.
Wegen Rauchschwaden und Lärm gibt es immer wieder Ärger - und die
Gerichte müssen entscheiden. Der aktuelle Stand: Von April bis September
dürfen Mieter in Mehrfamilienhäusern einmal im Monat auf ihrem Balkon
grillen. Aber nicht spontan: Nachbarn, die dadurch belästigt werden könnten,
müssen 48 Stunden vorher informiert werden. So entschieden vom
Amtsgericht Bonn Az.: 6 C 545/96. Und für Gartenfeste gilt nach einem
Urteil des Landgerichts Frankfurt: Nach 22 Uhr müssen Nachbarn den
Partylärm nicht mehr ohne weiteres hinnehmen.Az.: 2/21 0 424/88. Dann hilft
nur eins: zur Not drinnen weiterfeiern.
Quelle:
Recht und Gerechtigkeit - Aktuelle Gerichtsurteile
Mittagsmagazin ("Quintessenz") des WDR vom 08.07.99