Gemeinschaft zur Erhaltung der deutschen Grillkultur e.V.



SATZUNG


    §1 [Name und Sitz des Vereins]
    §2 [Aufgabe und Zweck des Vereins]
    §3 [Erwerb der Mitgliedschaft]
    §4 [Beendigung der Mitgliedschaft]
    §5 [Mitgliedbeiträge]
    §6 [Mitgliederversammlung]
    §7 [Geschäftsführender Vorstand]
    §8 [Erweiterter Vorstand]
    §9 [Vertretung]
    §10 [Geschäftsjahr]
    §11 [Rechnungsprüfung]
    §12 [Auflösung des Vereins]
    §13 [Inkrafttreten]


§1. [Name und Sitz des Vereins]
  1. Der Verein trägt den Namen ,,Gemeinschaft zur Erhaltung der deutschen Grillkultur e. V.`` .Die Abkürzung ,,GEdG`` kann einzeln oder in Verbindung mit dem Namen des Vereins zur Bezeichnung desgleichen verwendet werden.
  2. Sitz des Vereins ist Gütersloh, Westfalen. Der Verein ist beim Amtsgericht Gütersloh in das Vereinsregister einzutragen.



§2. [Aufgabe und Zweck des Vereins]

    Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderungen der Freundschaft seiner Mitglieder durch gemeinsame Grillveranstaltungen.

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§3. [Erwerb der Mitgliedschaft]
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr werden, die bereit ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Juristische Personen sind von der Mitgliedschaft ausgeschlossen.
  2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem erweiterten Vorstand, der mit einfacher Mehrheit darüber entscheidet. Eine schriftliche Mitteilung über die Entscheidung hat nur im Falle einer Ablehnung des Antrages zu erfolgen.

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§4. [Beendigung der Mitgliedschaft]
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, dauernden Wegfall der Geschäftsfähigkeit, Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes.
  2. Der Austritt setzt eine freiwillige und schriftliche Kündigung an den Vorstand voraus, und zwar mit einer Einmonatsfrist zum Schluß eines Geschäftsjahres.
  3. Der Ausschluß eines Mitgliedes findet nur auf Antrag des erweiterten Vorstandes durch Beschluß der Mitgliederversammlung statt, wobei eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
  4. Ausgeschlossen werden kann lediglich, wer die Ziele des Vereins nicht mehr unterstützt oder ihnen zuwiderhandelt, oder den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedsbeitrag nicht oder nicht regelmäßig zahlt.
  5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit ergebenden Rechte und Pflichten.


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§5. [Mitgliedsbeiträge]
  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Jahresmitgliedsbeitrag zu zahlen.
  2. Die Zahlung des Mitgliedsbeitrags erfolgt am Anfang des Geschäftsjahres.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung.
  4. Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können außerordentliche Sonderzahlungen für Pokale und andere Auszeichnungen sowie Gerichts- und Rechtsanwaltskosten erhoben werden.


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§6. [Mitgliederversammlung]
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand einberufen. Sie ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen.
  2. Über die Einberufung sind alle Mitglieder schriftlich oder fernmündlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu informieren. Die Einladung muß spätestens 7 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung alle Mitglieder erreichen.
  3. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung beschließt der geschäftsführende Vorstand. Die Sitzungsleitung wird einem vom geschäftsführenden Vorstand benannten Vereinsmitglied übertragen.
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied Antrags-, Stimm- und Rederecht.
  5. Nach satzungsgemäßer Einladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die anwesende Mitgliederzahl beschlußfähig.
  6. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand und mindestens zwei weiteren Mitgliedern beurkundet.
  8. Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung und kann weitere Vereinsordnungen beschließen.
  9. Änderungen an dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Auf jede beantragte Änderung dieser Satzung muß bei der Einladung zur Mitgliederversammlung ausdrücklich hingewiesen werden.


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§7. [Geschäftsführender Vorstand]
  1. Die Mitgliederversammlung bestellt durch Wahl einen geschäftsführenden Vorstand, der aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart besteht.
  2. Die Amtszeit des geschäftsführenden Vorstands beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Über die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands sind für Vereinsmitglieder öffentlich. Alle Vereinsmitglieder haben in den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands Antrags- und Rederecht.
  5. Bei Rücktritt eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands ist zur Wahl eines Nachfolgers eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen.


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§8. [Erweiterter Vorstand]
  1. Die Mitgliederversammlung bestellt durch Wahl einen erweiterten Vorstand. Der erweiterte Vorstand unterstützt die Arbeit des geschäftsführenden Vorstands und gibt Empfehlungen an den geschäftsführenden Vorstand.
  2. Die Größe des erweiterten Vorstandes und die Aufgabenbereiche seiner Mitglieder werden durch Beschluß der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Die Amtszeit des erweiterten Vorstands beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Sitzungen des erweiterten Vorstands sind für Vereinsmitglieder öffentlich. Alle Vereinsmitglieder haben in den Sitzungen des erweiterten Vorstands Antrags- und Rederecht.
  5. Bei Rücktritt eines Mitglieds des erweiterten Vorstands regelt der erweiterte Vorstand die Nachfolge bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluß.



§9. [Vertretung]
  1. Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand.
  2. Zur Gültigkeit von Rechtsgeschäften im Namen des Vereins müssen mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich handeln.


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§10. [Geschäftsjahr]
  1. Das Geschäftsjahr dauert vom 1.Januar bis zum 31.Dezember eines jeden Jahres. Das Gründungsjahr beginnt mit dem Gründungstag und endet am 31.Dezember des Gründungsjahres.
  2. Zum 31. Dezember eines jeden Jahres ist vom Kassenwart eine Stichtagsbilanz zu erstellen.


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§11. [Rechnungsprüfung]
  1. Zur Prüfung der Jahresrechnung bzw. des Kassenberichts wählt die Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
  2. Den gewählten Rechnungsprüfern sind seitens des geschäftsführenden Vorstandes alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen bis drei Wochen vor Abschluß des Rechnungsberichts zur Verfügung zu stellen. Ihren Bericht über das Ergebnis der Prüfung tragen die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung vor.
  3. Bei Ausfall der Rechnungsprüfer ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, die Rechnungsprüfung durch eine unabhängige und geeignete Person vornehmen zu lassen.


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§12. [Auflösung des Vereins]
  1. Anträge auf Auflösung des Vereins können nur mit einstimmigem Beschluß des geschäftsführenden Vorstands oder auf Verlangen von einem Fünftel der Vereinsmitglieder gestellt werden.
  2. Zur Beschlußfassung über einen Antrag auf Auflösung des Vereins bedarf es einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die keine weiteren Angelegenheiten behandeln darf.
  3. Das zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins vorhandene Vereinsvermögen ist zu gleichen Teilen auf die Mitglieder aufzuteilen.


§13. [Inkrafttreten]

    Die Gründungsversammlung hat diese Satzung beschlossen und verabschiedet. Sie tritt mit dem Tage der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Schloß Holte-Stukenbrock, den 15. Mai 1998
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